Landesfischereiverordnung

Landesfischereiverordnung - LFischVO

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg Landesfischereiverordnung - LFischVO -

Vom 3. April 1998
(zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Februar 2010)


Auf Grund von §7Abs. 2Satz3, §25 Abs. 2, §31 Abs.2Satz2, §36Abs.2, §37Abs.2, §38 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Nr.1, 2, 4 bis 7, 10 bis 13, 15 sowie Abs. 3 und § 49 Abs. 2 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg FischG vom 14. November 1979 (GBI. 5. 466, zuletzt geändert durch Artikel 19 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBI. S.101, wird, hinsichtlich § 36 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, verordnet:



§ 1 Schonzeiten und Mindestmaße

(1) Für die nachgenannten Fisch-, Krebs- und Muschelarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße (cm):
Seeforelle (Salmo trutta f. lacustris L) 1.Oktober bis 28. Februar (50 cm)
Bachforelle (Salmo trutta f. fario L.)

- im Hochrhein zwischen Gailingen und Grenzach 1.Oktober bis 28. Februar (28cm)
- in Fließgewässern oberhalb 800 m ü. NN. 1.Oktober bis 28. Februar (20 cm)
- im übrigen 1.Oktober bis 28. Februar (25 cm)

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss WALBAUM) 1.Oktober bis 28. Februar (kein Mindestmaß)-
Huchen (gilt nur in der Donau und ihrem Einzugsgebiet) (Hucho hucho L.) 1. Februar bis 31. Mai (70 cm)
Seesaibling (Salvelinus alpinus L.) 1. Oktober bis 28. Februar (25 cm)
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis MITCHILL) 1.Oktober bis 28. Februar (kein Mindestmaß)
Äsche (Thymallus thymallus L.) 1. Februar bis 30. April (30 cm)
Felchen (Coregonus spec.) 15. Oktober bis 10. Januar (30 cm)
Aal (gilt nur im Rhein und seinem Einzugsgebiet) (Anguilla anguilla L.) keine Schonzeit (40 cm)
Hecht (Esox lucius L.) 15. Februar bis 15. Mai (50 cm)
Zander (Stizostedion lucioperca L.) 1. April bis 15. Mai (45 cm)
Quappe, Trüsche (Lota lota L. 1. November bis 28. Februar (30 cm)
Karpfen (Cyprinus carpio L.) keine (35cm)
Schleie (Tinca tinca L.) 15. Mai bis 30. Juni (25 cm)
Barbe (Barbus barbus L.) 1. Mai bis 15. Juni (40 cm)
Rapfen (gilt nur in der Donau und ihrem Einzugsgebiet) (Aspius aspins L.) 1. März bis 31. Mai (40 cm)
Nase (Chondrostoma nasus L.) 15. März bis 31. Mai (35 cm)
Aland (Leuciscusidus L.) 1. April bis 31. Mai (25 cm)

Edelkrebs, Flußkrebs (Astacus astacus L.)

- Weibchen 1. Oktober bis 10. Juli (12 cm)
- Männchen 1. Oktober bis 31. Dezember (12 cm)


Steinkrebs (Astacus torrentium SCHRANK)

- Weibchen 1. Oktober bis 10. Juli (8 cm)
- Männchen 1. Oktober bis 31. Dezember (8 cm)


(2) Für folgende Arten gilt ganzjährige Schonzeit:

Alle Neunaugen (Cyclostomata), Atlantischer Stör (Acipenser sturio L.), Lachs (Salmo salar L.), Meerforelle (Salmo trutta f trutta L.), Wandermaräne (Nordseeschnäpel) (Coregonus oxyrhynchus L.), Maifisch (Alosa alosa CUVER), Finte (Alosa fallax LACEPSDE), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo LACSPEDE), Strömer (Leuciscus souffia agasizzi CUVIER & VALENCIENNES) Schneider (Alburnoides bipunctatus BLOCH), Zärte (Vimba vimba L.), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus BLOCH), Schlammpeizger (Misgurnus fossilis L.), Steinbeißer (Cobitis taenia L.), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer L.), Streber (Zingel streber SIEBOLD), Zingel ,(Zingel zingel L.), Groppe (Cottus gobio L.), Dohlenkrebs (Atistropotamoblus pallipes LEREBOULLET), Flußperl, Fluß- und Teichmuscheln (Gattungen Margaritifera, Unio, Anodonta und Pseudanodonta).


(3) Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.

(4) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.


§ 2 Anlandepflicht
Gefangene Fische nicht einheimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückversetzt werden. Gleiches gilt für die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Fischarten in denjenigen Gewässer, die sie nicht ausgesetzt werden dürfen.

§ 3 Fischerei mit Angeln
(1) Das Angelgerät darf höchstens drei Angelhaken haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens mit Zwei Angelgeräten fischen. Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt werden. Die Verwendung des Zockers ist verboten. Der Fischfang ist nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, der Aal-, Wels -, und Krebsfang bis 24 Uhr für den Zeitraum der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr, gestattet.


(2) Absatz 1 findet für die Leg- und Reihenangeln keine Anwendung.

(3) Das Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist unzulässig, soweit es den §§ 1 und 17 des Tierschutzgesetzes widerspricht, insbesondere wenn kein vernünftiger Grund vorliegt. Soweit die Verwendung lebender Köderfische zulässig ist, dürfen sie nur am Maul oder am Rücken angehängt werden; sie sind sicher zu befestigen.

(4) Zehnfüßige Süßwasserkrebse oder Teile davon dürfen nur als Köder verwendet werden, wenn sie zuvor abgekocht oder in sonstiger Weise keimfrei gemacht wurden.

(5) Von Netzen und Reusen muß beim Angeln mit der Wurfrute ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden.

§ 4 Fischerei mit Netzen
(1) Die Maschenweite der Netze muß mindestens 25 mm betragen Dies gilt nicht für den Fangsack beim Schokker, dem Scherbretthamen und dem Zugnetz. Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 1 m und einer Maschenweite von höchstens 14 mm verwendet werden.

(2) Beim Auslegen der Netze ist von den Netzen anderer Fischer ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Dies gilt nicht für den Köderfischfang.

§ 5 Fischerei mit Reusen
Die Reusen müssen so aufgestellt werden, daß der erste Bügel am Reuseneingang unter Wasser steht. Zu fremden Reusen ist ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten. Ausgelegte Reusen sind fischereigerecht zu warten.

§ 6 Elektrofischerei
(1) Unter Anwendung des elektrischen Stromes (Elektrofischerei darf nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde gefischt werden. Mit Impulsstrom darf nur gefischt werden, wenn dies von der Fischereibehörde ausdrücklich zugelassen ist. Die Verwendung von Wechselstrom ist verboten. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zum Aa1fang, zum Fang von Laichfischen und für Untersuchungs- und Lehrzwecke.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich für bestimmte Personen, Zwecke, Gewässer und Geräte, für eine bestimmte Frist und stets widerruflich zu erteilen. Sie kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Bei Ausübung der Elekrofischerei ist die Erlaubnis mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Prüfling auszuhändigen.

(3) Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist

1. Der Nachweis, daß die Person, die die Elektrofischerei ausüben will, an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elekrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein),
2. Der Nachweis, daß das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein),
3. Der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elekrofischerei nach den Mindestversicherungssummen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge.
(4) Keiner Erlaubnis bedürfen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Bedienstete der Fischereibehörde, der Fischereiforschungsstelle und staatliche Fischereiaufseher

Absatz 3 Nr.1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 7 Fischerei in Fischwegen
In den Fischwegen sowie in einem Umkreis von 30 m, im Rhein von 50 m oberhalb und unterhalb der Ein- und Ausgänge ist jede Art des Fischfangs verboten.

§ 8 Beschränkung für das Aussetzen von Fischarten
(1) Nicht ausgesetzt werden dürfen

1. Fische, die genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes oder gentechnische Veränderungen, soweit nicht eine Genehmigung zum Aussetzen nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische,

2. Aale in Fließgewässer der Forellen- und Äschenregion und in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edel-, Dohlen- oder Steinkrebsbestand,

3. Regenbogenforellen und Bachsaiblinge in die Zuflüsse des Bodensee-Obersees,

4. Fische mit Krankheitsanzeichen oder einem erkennbaren Parasitenbefall und

5. Fischarten, die in der jeweiligen fischereibiologischen Gewässerregion des Aussetzungsgebietes nicht standortgerecht sind.


(2) Fischarten der Gewässersysteme Donau und Rhein, die im jeweils anderen Gewässersystem natürlicherweise nicht vorkommen, dürfen nur in ihrem natürlichen

Gewässersystem sowie in Gewässern ausgesetzt werden, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.

§ 9 Entfernen von Wasserpflanzen und Entnehmen fester Stoffe
(1) Sofern keine naturschutzrechtlichen Bestimmungen entgenstehen, ist das Mähen von Rohr und Schilf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 28. Februar, in der übrigen Jahreszeit nur für das Aufstellen von Reusen gestattet. In der Zeit vom 1. April bis 30. Juni ist die Entnahme von sonstigen Wasserpflanzen einschließlich der Untewasserpflanzen in den Gewässern nicht zulässig. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaumaßnahmen sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes.

(2) Der Fischereiausübungsberechtigte ist, sofern keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, berechtigt, Wasserpflanzen auch in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni zu entfernen, wenn dies zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf den Fischbestand erforderlich ist.
(3) In der Zeit vom 1. Februar bis 30. April ist die Entnahme von Sand, Kies und Steinen a
s Gewässern der Forellen- und Aschenregion nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde zulässig, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Gestattung erforderlich ist.

§ 10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten
(1) Die Fischereibehörde kann für ein bestimmtes Gewässer anordnen, daß an Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird (Fischereifahrzeuge, auf beiden Seiten des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle Namen und Anschrift des Fischers oder Eigentümers in deutlicher, auch im Wasser haltbarer Schrift angebracht sein müssen, sofern die Fahrzeuge nicht schon auf Grund schiffahrtsrechtlicher Vorschriften gekennzeichnet sind. Anstelle des Namens und der Anschrift kann ein nicht verwechselbares, der staatlichen Fischereiaufsicht angezeigtes Kennzeichen angebracht werden.
(2) Netze, Reusen und Reihenangeln sind mit Name und Anschrift oder mit den Anfangsbuchstabe des Namens des Besitzers zu kennzeichnen. Anstelle der Kennzeichnung nach Satz l kann auch die Kennzeichnung des Fischereifahrzeugs verwendet werden.


§ 11 Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine
(1) Der Fischereiberechtigte oder der Pächter hat über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen. In die Listen sind einzutragen:
1. Laufende Nummer des Erlaubnisscheins,
2. Name des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Tag der Ausstellung des Erlaubnisscheins und seine Gültigkeitsdauer,
4. Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der Erlaubnisschein bezieht, und
5. Angaben über zugelassene Fanggeräte, Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonmaßen.

(2) Werden von den ausgegebenen Erlaubnisscheinen Durchschriften. Abschriften oder Kopien (Vervielfältigungen durch den Fischereiberechtigten oder den Pächter gefertigt, kann von der Führung der Listen nach Absatz 1 Satz 1 abgesehen werden, wenn die Vervielfältigungen mit laufenden Nummern versehen und gesondert aufbewahrt werden.

(3) Die Listen nach Absatz 1 sind mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer der auf der Liste eingetragenen Erlaubnisscheine die Vervielfältigungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer des Erlaubnisscheines aufzubewahren.

§ 12 Fischereiabgabe
Die Fischereiabgabe wird für jedes Kalenderjahr, für das der Fischereischein gültig ist auf 10 Euro festgesetzt.

§ 13 Fischereibeiräte
(1) Der Landesfischereibeirat hat dreizehn, der Fischereibeirat bei der Fischereibehörde sechs Mitglieder. Es werden berufen
in den Landesfischereibeirat

a) sieben Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V., wobei mindestens zwei Mitglieder Berufsfischer sein müssen und ein Mitglied im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der badisch-württembergischen Bauernverbandes benannt sein muß,
b) drei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,
c) ein Mitglied auf Vorschlag des nach § 51 Abs. 3 Naturschutzgesetzes anerkannten Landesnaturschutzverbandes.
d) zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landes Baden-Württemberg,

2. in den Fischereibeirat

a) vier Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V., wobei mindestens ein Mitglied Berufsfischer und ein Mitglied im Einvernehmen mit dem zuständigen Bauernverband benannt sein müssen,
b) ein Mitglied auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,
c) ein Mitglied auf Vorschlag des nach § 51 Abs. 3 Naturschutzgesetzes anerkannten Landesnaturschutzverbandes.

(2) Die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Für jedes Beiratsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Fischereibeirats müssen ihre Hauptwohnung im Bezirk der Fischereibehörde haben.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Beiratsmitglieder vorzeitig von ihrer Mitgliedschaft entbunden werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen.


§ 14 Sachkundenachweis
(1) Die Erteilung des Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins ist davon abhängig, daß ausreichende Kenntnisse auf folgenden Sachgebietennachgewiesen werden:
1. Allgemeine Fischkunde,
2. Spezielle Fischkunde,
3. Gewässerökologie, Fischhege,
4. Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische und
5. Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutsame Rechtsvorschriften.

(2) Ausreichende Kenntnisse im Sinne des Absatzes 1 besitzen:

1. Fischwirte sowie solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg oder innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten als Fischer, Teichwirte oder Fischzüchter im Haupt- oder Nebenerwerb tätig waren, 2. Personen, die auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft ausgebildet und geprüft sind,
3. Personen, die im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst in Fischereikunde geprüft worden sind,
4. Personen, die die Prüfling nach § 15; eine amtliche Fischereiprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder eine von der Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige Prüfling auf fischereilichem Gebiet bestanden haben.


(3) Vom Nachweis der Sachkunde wird abgesehen bei

1. Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen,
2. Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg einen Jahresfischereischein erworben haben.
3. Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
4. Mitgliedern diplomatischer, berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörigen, soweit sie über Nachweise des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
5. Personen, denen ein Fischereischein nach der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei durch die französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger vom 3. Juli 1954) erteilt wurde.

(4) Außerhalb des Landes Baden-Württemberg abgelegte Prüflingen nach Absatz 2 Nr.4 gelten nur bei Personen als Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfling keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hatten.


§ 15 Fischerprüfung
(1) Die nach § 31 Abs. 2 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird den Landratsämtern und den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise als unteren Verwaltungsbehörden übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich vom Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium festgelegt und im Staatsanzeiger bekanntgegeben.

(2) Die Anmeldung zur Prüfling muß spätestens einen Monat vor der Prüfling erfolgen. Zuständig ist die Prüfungsbehörde, in deren Bezirk der Vorbereitungslehrgang absolviert worden ist.

(3) Die Prüfungsbehörde kann vor Beginn der Prüfling die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der Prüfling ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Lehrgangsteilnahme nicht nachweisen kann, ist zurückzuweisen.


§ 16 Vorbereitungslehrgang
(1) Wer die Prüfling ablegen will, hat an dem vom Ministerium' anerkannten Lehrgang des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V. zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Die Lehrgangsteilnahme muß sich auf alle Prüfungsgebiete erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern.

(2) Die Anerkennung des Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen, sie ist stets widerruflich. Die Anerkennung eines Lehrgangs ist mindestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrgangsprogramms zu beantragen.


§ 17 Durchführung der Fischerprüfung
(1) Die Prüfling ist eine schriftliche Prüfling. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.

(2) Innerhalb von zwei Stunden sind 60 Fragen aus allen in § 14 Abs. 1 genannten Gebieten zu beantworten. Dabei ist anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten für richtig gehalten werden.
(3) Allen Teilnehmern eines Prüfungstermins sind dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Wer während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, kann von der Prüfling ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Prüfling hat bestanden, wer mindestens 45 der gestellten Fragen und dabei mindestens die Hälfte aus jedem Sachgebiet richtig beantwortet hat.
(5) Nach bestandener Prüfling erhält der Bewerber von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so teilt ihm die Prüfungsbehörde dies mit.


§ 18 Verzeichnis der Fischereirechte
(1) Das Verzeichnis der Fischereirechte wird nach einem vom Ministerium bestimmten Muster geführt. Eintragungen sind vom Eintragenden unter Angabe des Datums zu unterschreiben

(2) Eintragungen in das Verzeichnis werden auf Antrag oder auf Grund einer Anzeige nach § 8 Abs. 4 Satz 2 oder § 9 Satz 4 FischG vorgenommen. Die Vereinigung von Fischereirechten nach § 10 Abs. 1 und 2 FischG, die Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts nach § II Abs. 1 und die Feststellung des Erlöschens eines beschränkten Fischereirechts nach § 12 Abs. 1 FischG werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen.

(3) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der in § 7 Abs. 2 Satz 1 FischG genannten Behörde einzureichen. Mit dem Antrag sollen die für den Nachweis des Fischereirechts erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

(4) Die Behörde kann den Antrag in der Gemeinde, in deren Gebiet das Fischereirecht liegt, für die Dauer eines Monats öffentlich auslegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzugeben mit dem Hinweis, daß Einwendungen gegen die Eintragung während der Auslegung bei der Behörde vorgebracht werden können. Besteht Streit über ein Fischereirecht, kann die Behörde die Eintragung davon abhängig machen, daß eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich das Recht des Antragstellers ergibt.
(5) Die Behörde teilt dem Betroffenen den Inhalt der Eintragung mit. Gleichzeitig unterrichtet sie die Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, über das Ergebnis ihrer Prüfung.

(6) Veränderungen oder Löschungen im Verzeichnis der Fischereirechte erfolgen durch die Eintragung eines Änderungs- oder Löschungsvermerks.


§ 19 Schonzeiten und Mindestmaße für den Aal
Für den Aal gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
1. ganzjährige Schonzeit bis zum 31. Dezember 2012
a) im Rheinhauptstrom ab der Staumauer des Kraftwerks Eglisau im Hochrhein (Flusskilometer 78,650) bis zur Landesgrenze gegen Hessen (Flusskilometer 437),
b) in den von Rheinwasser durchströmten Nebenarmen, Kanälen und Gießen entlang dieser Strecke,
c) in den Altwässern und Baggerseen entlang dieser Strecke, soweit sie in für den Fischwechsel geeigneter Verbindung mit dem Rhein stehen und
d) im Neckar und seinen Kanälen ab der Staumauer des Kraftwerks Neckargemünd (Fluss Kilometer 39,2) bis zur Mündung in den Rhein;

2. Schonzeit vom 1. Oktober bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm im übrigen Rhein einschließlich seiner Nebenarme und Kanäle;

3. Schonzeit vom 1. November bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm im übrigen Einzugsgebiet des Rheins, soweit es sich um Gewässer mit für Fische passierbarer Anbindung an den Rhein handelt.


§ 20 Ausübung der Aalfischerei, Registrierungen
1)Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Fanggebiet zu machen. Die Fischereibehörde erfasst die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.
2) Jedes Fischereifahrzeuge, dass für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist zuvor der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde erfasst die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden in einem Register. Sie erteilte dazu eine Registriernummer, sofern dem Fahrzeug nicht bereits ein Kennzeichen nach §10 Abs. 1 zugeteilt ist.
3) Wird die Aalfischerei zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeuge nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 20 a Aufzeichnungspflichten beim Aalfang
(1)Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über

1. das Fanggebiet,

2. die Anzahl und das Gesamtgewicht der angelandeten Aale und

3. den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang.

Die Eintragungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind der Fischereibehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind zusammengefasst am Ende des Kalenderjahres an die Fischereibehörde zu übermitteln.

(3) für die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und die Zusammenfassungen nach Abs. 2 sind von der Fischereibehörde vorgegebenen Formblätter zu verwenden. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

§20 b Aufzeichnungspflichten bei der Erstvermarktung von Aal

(1) Bei der Erstvermarktung von Aalen in frischer oder vor arbeitet Reform durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken verwendet, ist die nach § 20 Abs. 1 Satz 3 erteilte Registriernummer alle Handels- und Transportbelegen auszuweisen.
(2)In den Aufzeichnungen nach § 20 a Abs. 1 Satz 1 ist eine entsprechende Eintragung unter der Angabe der Anzahl und des Gesamtgewichts der abgegebenen Aale vorzunehmen. Sofern der Wert der abgegebenen Ware im Einzelfall 250 € übersteigt, ist diese Abgabe einzeln unter Hinzufügung des Namens und der genauen Anschrift des Empfängers auszuführen.

§ 20 c Zeitliche und räumliche Beschränkungen der Aalfischerei

Zum Schutz des Bestandes des Aals Kanthers Ministerium oder mit dessen Ermächtigung die Fischereibehörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt

1. die Ausübung der Aalfischerei einschränken,

2. die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben und

3. die Entnahme von Aalen aus bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen beschränken.


§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr.27 FischG handelt wer


1. einer Vorschrift des § 1 über Schonzeiten und Mindestmaße zuwiderhandelt,

2. entgegen § 2 Fische nicht anlandet,

3. entgegen § 3 Abs. 1, 3 bis 5, § 4 Abs. 1 oder 2, § 5 Sätze 1 oder 2 die Fischerei mit Angeln, Netzen oder Reusen ausübt,

4. entgegen § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ohne Erlaubnis der Fischereibehörde unter Anwendung des elektrischen Stromes oder mit Wechselstrom fischt oder entgegen Absatz 2 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei die Erlaubnis nicht mit sich führt oder auf Verlangen den Fischereiaufsehern nicht zur Prüfling aushändigt,

5. entgegen § 7 in sowie oberhalb oder unterhalb von Fischwegen fischt,

6. entgegen § 8 Fische aussetzt,

7. entgegen § 9 Wasserpflanzen oder feste Stoffe entnimmt oder Rohr oder Schilf mäht,

8. entgegen § 10 Abs. 1 einer vollziehbaren Anordnung der Fischereibehörde nicht nachkommt,

9. entgegen § 11 keine Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine führt oder aufbewahrt.


(2) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 51 Abs. 4 Nr1 1 FischG genannten Behörden.


§ 22 Befreiung
Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu wissenschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder seuchenhygienischen Zwecken, für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zur Gewinnung von Fortpflanzungsmaterial für die Fischzucht Befreiung von den §§ 1 bis 9 erteilen. Im Rahmen ihrer Dienstaufgaben sind Bedienstete der Fischereibehörde und der Fischereiforschungsstelle sowie staatliche Fischereiaufseher von den Vorschriften der §§ 1 bis 5, 7 und 9 befreit.


§ 23 Geltungsbereich
1.
Für Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 FischG finden nur § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und die §§ 21 und 22.
2. für die Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 FischG nur die §§ 1 bis 6 und die §§ 9, 18% 21- und 22.
3. für den Bodensee-Obersees einschließlich des Überlinger Sees nur § 3 Abs. 4 und die §§ 6, 8 bis 11 und 18 bis 22.
4. für den Geltungsbereich der Unterseefischereiordnung (Untersee und Seerhein) nur § 3 Abs. 4, die §§, 6, 9 und 10 Abs. 1, § 11 und die §§ 18 bis 22.


§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Landesfischereiverordnung (LFischVO) vom 10. Dezember 1980 (GBI. S.630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 1995 (GBI. S.251), außer Kraft.


Stuttgart, den 3. April 1998

In Vertretung
gez. Arnold

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