Aktuelles Bündwörth

Taucherregelung Bündwörth

Nach mehreren Anläufen ist es der Fischerzunft Auenheim und dem Tauchklub Kehl in Zusammenarbeit mit dem Ortschaftsrat Auenheim und der Stadt Kehl gelungen, eine neue Taucherregelung für den Baggersee Bündwörth zu erwirken. Diese wurde am 15.4.2010 veröffentlicht und tritt am 16.4.2010 in Kraft.




Im Baggersee „Bündwörth“, Flst-Nr. 233/1, Gemarkung Auenheim ist das Sporttauchen in der Zeit vom 1. Dezember bis 1. Juni eines jeden Jahres verboten.
Im Baggersee "Bündwörth" ist das Sporttauchen nur mit einer Tauchgenehmigung der Ortspolizeibehörde zulässig. Die Ausstellung von Tauchgenehmigungen wird auf max. 20 Taucher pro Tag begrenzt. Anträge auf Erteilung einer Tauchgenehmigung sind frühestens einen Monat und mindestens drei Werktage vor dem geplanten Tauchgang zu stellen. Vereine oder sonstige Personenmehrheiten können Tauchgenehmigungen jeweils für höchstens 10 Taucher pro Tag beantragen, die Taucher sind namentlich zu benennen.

§5 Im Bereich des Baggersees "Bündwörth" Flst-Nr. 231, Gemarkung Auenheim wird innerhalb der auf dem als Anlage beigefügten Lageplan (Maßstab 1:2500) schraffiert gekennzeichneten Fläche jeglicher Freizeitbetrieb insbesondere das Baden, Lagern, Tauchen, Bootfahren und jede andere die Vegetation zerstörende, erheblich oder nachhaltig beeinträchtigende Aktivität untersagt. Unzulässig ist ferner jede Käfighaltung von Fischen. Zulässig bleibt nur das Befahren mit Booten für Maßnahmen des Gewässerschutzes und der erforderlichen Gewässerunterhaltung.
In den ausgewiesenen Badezonen auf der Nordseite des Baggersee „Bündwörth“ besteht ebenfalls Tauchverbot. In allen sonstigen Bereichen, ist ein Mindestabstand von 15m zum Ufer einzuhalten. Der Einstieg in den See ist nur an der gekennzeichneten Stelle am nordwestlichen Teil des Ufers zulässig.

Nachttauchverbot
vom 1. Dezember bis 1. Juni in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.



Weitere Einzelheiten siehe Polizeiverordnung für oberirdische Gewässer.


Polizeiverordnung oberirdische Gewässer

Verordnung und Polizeiverordnung

der Ortspolizeibehörde Kehl
über die Benutzung oberirdischer Gewässer
der Gemarkung Kehl


vom 25.03.2010

Es wird verordnet aufgrund von

1. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg mit Zustimmung des Gemeinderats und

2. § 28 Abs. 2 und § 75 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg.

I. Abschnitt:
Geltungsbereich, Allgemeines

§1 Die Verordnung und Polizeiverordnung gilt für die Benutzung folgender oberirdischer Gewässer auf Gemarkung Kehl sowie deren Uferbereiche:

Gemarkung Auenheim Flst.-Nr.:
Baggersee „Bündwörth“ 233/1
Leutesheimer Baggersee 233/1
Auenheimer Baggersee 233/1
Baggersee „Alte Kiesgrube“ 233/1
Baggersee „Köngiskopf“ 233/1
Baggersee „Dörneich“ 231
Baggersee „Langes Loch“ und
Gewässer südlich vom Altrhein 231/1
Altrhein 233/1
Verbindungsweg zwischen den Baggerseen 233/1

Gemarkung Bodersweier Flst.-Nr.:
Fischweiher
Oberer Weiher 1404
Unterer Weiher 1439

Gemarkung Goldscheuer Flst.-Nr.:
Hanfrötze Marlen 2729
Hanfrötze Kittersburg 3085
„Uhlsee“ (nördlicher Teil) 1673

Gemarkung Kehl Flst.-Nr.:
„Steinlöchel“ Sundheim 1602/3
„Stadtweiher“-Altrhein 3410

Gemarkung Kork Flst.-Nr.:
Fischgewässer Panzerfalle Gewann Widi 1639,483/4 ,483 (Teil)
Fischgewässer Panzerfalle Gewann Widi 487/1,487/2
Fischgewässer Panzerfalle Gewann Scheibin 1404 (Teil)
Fischgewässer Panzerfalle Gewann Neun Tauen 1592,1593/1,1594 (Teil),1600 (Teil),1602 (Teil)
Fischgewässer Mühlrees Gewann Kleinkalbsteg 2857

Gemarkung Kork und Odelshofen Flst.-Nr.:
Baggersee an der B 28 (Kieswerk Vogel) 1640

Gemarkung Leutesheim Flst.-Nr.:
Baggersee „Stalleswörth“ 1412/26, 1127, 1128,1129, 1130, 1131/1,1131/2, 1132, 1133
Baggersee „Mittelgrund“ 1500/3
Altrhein (kl. Altrhein und Rundloch und gr. Altrhein) 1502
ehemalige Kiesausbeutefläche am Rhein „Mittelgrund“ 1500

Gemarkung Neumühl Flst.-Nr.:
Baggersee „Heidebünd“ 1795

II. Abschnitt:
Benutzung der Uferbereiche

§2 1) In den Uferbereichen nach § 1 sind folgende Handlungen untersagt:
1. Das Parken von Kraftfahrzeugen,
2. das Waschen von Kraftfahrzeugen,
3. das Abbrennen von Lagerfeuern,
4. das Betreten der Steilböschungen außerhalb der Wege,
5. andere Badegäste ins Wasser zu stoßen, sie beim Baden zu behindern
oder unterzutauchen,
6. andere Benutzer durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen,
7. Einrichtungen zu beschädigen oder zu zerstören.

2) Im Uferbereich sind nach § 51, 52 des Naturschutzgesetzes für Baden-Württemberg ) ferner untersagt:
1. Das Reiten,
2. das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen,
3. das Zelten,
4. das Aufstellen von Wohnwagen.

§3 1) In den Uferbereichen ist der Zutritt und Aufenthalt von Personen nicht gestattet, die
a) unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
b) an anstreckenden Krankheiten leiden oder die Gesundheit anderer Personen gefährden.

2) Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen sowie geistig Behinderten ist der Zutritt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet.

3) Der Aufenthalt in den Uferbereichen ist Kindern unter 12 Jahren nur unter Aufsicht des Erziehungsberechtigten oder eines von diesem beauftragten Erwachsenen gestattet.

4) Die Besucher der Uferbereiche haben - sofern vorhanden - Toiletten zu benutzen.

III. Abschnitt:
Regelungen des Gemeingebrauchs

§4 1) Die Gewässer dürfen zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen (ohne eigene Antriebskraft) z.B. Ruder-, Tret-, Paddel- sowie Segelboote und Segelsurfer, Modellboote grundsätzlich von jedem nach Maßgabe dieser Verordnung genutzt werden, mit folgenden Ausnahmen:

Auf Gewässern, in denen gebadet werden kann, ist das Befahren mit Segelbooten und Windsurfbrettern jeweils in der Zeit vom 01. Juni bis
15. September verboten, wenn gebadet wird.

2) Ausgenommen hiervon ist der Uhlsee (nördlicher Teil) der Gemarkung
Goldscheuer, Flst.-Nr.: 1673.
Dieses Gewässer darf zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nicht genutzt werden.

3) Nicht zugelassen sind
a) Mehrrumpfboote (Katamarane, Trimarane),
b) Segelfahrzeuge (Segelboote, Segelsurfer) mit einer Gesamtlänge von mehr als 4,50 m oder mehr als 8 m⊃2; Segelfläche,
c) Kajütsegelboote,
d) Eissegler und Eissurfer
e) Modellboote mit Verbrennungsmotoren.

4) Der Betrieb von Segelschulen, Segelsurfschulen und ähnlichen Einrich-tungen ist nicht gestattet.

5) Im Baggersee „Bündwörth“, Flst-Nr. 233/1, Gemarkung Auenheim ist das Sporttauchen in der Zeit vom 1. Dezember bis 1. Juni eines jeden Jahres verboten.
Im Baggersee "Bündwörth" ist das Sporttauchen nur mit einer Tauchgenehmigung der Ortspolizeibehörde zulässig. Die Ausstellung von Tauchgenehmigungen wird auf max. 20 Taucher pro Tag begrenzt. Anträge auf Erteilung einer Tauchgenehmigung sind frühestens einen Monat und mindestens drei Werktage vor dem geplanten Tauchgang zu stellen. Vereine oder sonstige Personenmehrheiten können Tauchgenehmigungen jeweils für höchstens 10 Taucher pro Tag beantragen, die Taucher sind namentlich zu benennen.

§5 Im Bereich des Baggersees "Bündwörth" Flst-Nr. 231, Gemarkung Auenheim wird innerhalb der auf dem als Anlage beigefügten Lageplan (Maßstab 1:2500) schraffiert gekennzeichneten Fläche jeglicher Freizeitbetrieb insbesondere das Baden, Lagern, Tauchen, Bootfahren und jede andere die Vegetation zerstörende, erheblich oder nachhaltig beeinträchtigende Aktivität untersagt. Unzulässig ist ferner jede Käfighaltung von Fischen. Zulässig bleibt nur das Befahren mit Booten für Maßnahmen des Gewässerschutzes und der erforderlichen Gewässerunterhaltung.
In den ausgewiesenen Badezonen auf der Nordseite des Baggersee „Bündwörth“ besteht ebenfalls Tauchverbot. In allen sonstigen Bereichen, ist ein Mindestabstand von 15m zum Ufer einzuhalten. Der Einstieg in den See ist nur an der gekennzeichneten Stelle am nordwestlichen Teil des Ufers zulässig.

§6 1) Die Benutzer der Gewässer haben sich so zu verhalten, dass niemand gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Wettfahrten mit Wasserfahrzeugen dürfen nicht durchgeführt werden.

2) Auf Badende und auf Personen, die den Angelsport ausüben, ist gebührend Rücksicht zu nehmen.

3) Folgende Abstände sind einzuhalten:
a) Mit in Fahrt befindlichen Wasserfahrzeugen vom Ufer (Wasserlinie) mindestens 15 m, sofern Badebetrieb stattfindet.
Dies gilt nicht für zu Fischereizwecken eingebrachte Fahrzeuge und nicht für den „Stadtweiher“ - Altrhein (Flst.-Nr.: 3410).
b) Mit allen Wasserfahrzeugen von Schwimmern und erkennbar ausgeleg-ten Angeln mindestens 5 m.

4) Boote ohne Segel und Schwimmer dürfen sich in Fahrt befindlichen Segelfahrzeugen nicht so weit nähern, dass diese zu einer plötzlichen Änderung der Fahrtrichtung gezwungen werden. Boote ohne Segel und Schwimmer haben in Fahrt befindlichen Segelfahrzeugen auszuweichen.

5) Segelfahrzeuge haben die Ausweichregeln der §§ 26 ff der Binnenschifffahrtsverordnung zu beachten.

6) Die Eigentümer von Segelfahrzeugen dürfen die Boote und Segelsurfer nur solchen Personen überlassen, die ausreichende Fähigkeiten zum Führen eines Segelfahrzeuges haben und denen die Ausweich- und Sicherheitsvor-schriften bekannt sind.

7) Sind von der Ortspolizeibehörde Plätze besonders gekennzeichnet, an denen Wasserfahrzeuge zu Wasser oder an Land gebracht werden dürfen, so müssen diese benutzt werden.

8) Bei Sichtbehinderung oder eintretender Dunkelheit ist das Befahren der Gewässer mit Wasserfahrzeugen nicht gestattet.
Diese Beschränkung gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die zu Fischerei-zwecken eingebracht werden.

§7 1) Segelfahrzeuge (Segelboote und Segelsurfer) dürfen auf dem jeweiligen Gewässer nur benutzt werden, wenn für sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
2) Der Abschluss der Versicherung muss der Stadt Kehl bei Kontrollen nachgewiesen werden.

§8 Auf folgende mit der Benutzung der Gewässer verbundene Gefahr wird
besonders hingewiesen:
1) Die Böschungen fallen zum Teil stark ab, die Wassertiefe beträgt bis zu
45 m.
2) Es muss mit Untiefen gerechnet werden.
3) In den Baggerseen sind kalte Strömungen vorhanden, die auch für Schwim-mer gefährlich werden können.
4) Im Hinblick auf die Gefahr der Bodenberührung ist ein Hineinspringen ins Wasser verboten.

§9 Das Eislaufen ist ohne ortspolizeiliche Erlaubnis nicht gestattet.

§10 Eine Aufsicht wird nicht geführt, auch wenn gelegentlich Helfer der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) und/oder des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) anwesen sind.

§11 Verkehrssicherungspflicht
1) Die Benutzung der Gewässer und der Uferbereiche geschieht grundsätzlich auf eigenes Risiko.

2) Eine evt. Haftung der Gemeinde bestimmt sich ausschließlich nach öffentlichem Recht. Dies gilt auch für die Verkehrssicherungspflicht. Die Haftung ist in jedem Fall auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

IV. Abschnitt:
Schlussbestimmung:

§12 Die Ortspolizeibehörde kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere bei einer nicht zumutbaren Härte für den Betroffenen, Ausnahmen von den Vor-schriften dieser Verordnung und Polizeiverordnung genehmigen, sofern keine öffentliche Interessen entgegenstehen.

§13 1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 a Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Kraftfahrzeuge parkt,
2. entgegen von § 2 Abs. 1 Ziff. 2 Kraftfahrzeuge wäscht,
3. entgegen von § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Lagerfeuer abbrennt,
4. entgegen von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 Steilböschungen außerhalb der Wege betritt,
5. entgegen von § 2 Abs. 1 Ziff. 5 andere Badegäste ins Wasser stößt, sie bei Baden behindert oder untertaucht,
6. entgegen von § 2 Abs. 1 Ziff. 6 andere Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele belästigt,
7. entgegen von § 2 Abs. 1 Ziff. 7 vorhandene Einrichtungen beschädigt und zerstört.
2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 a Abs. 2 des Polizeigesetzes und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens EUR 2,50 und höchstens EUR 500,00 und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens EUR 250,00 geahndet werden.

3) Ordnungswidrig im Sinne von § 120 Wassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 und 2 die Gewässer mit nicht zugelassenen Wasserfahrzeugen befährt,
2. entgegen § 4 Abs. 3 Segelschulen, Segelsurfschulen und ähnliche Einrichtungen betreibt,
2a entgegen § 4 Abs. 5 in der Zeit vom 1. Dezember bis 1. Juni oder in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr im Baggersee „Bündwörth“, Gemarkung Auenheim taucht
2b entgegen § 4 Abs. 5 ohne Tauchgenehmigung der Ortspolizeibehörde im Baggersee "Bündwörth", Gemarkung Auenheim taucht.
2c entgegen § 5 in den ausgewiesenen Badezonen auf der Nordseite des Baggersee „Bündwörth“ Gemarkung Auenheim taucht oder die Mindestabstandsentfernung von 15 m zum Ufer nicht einhält.
2d entgegen § 5 innerhalb der dort genannten Fläche innerhalb des Baggersees "Bündwörth" badet, taucht, lagert oder andere die Vegetation zerstörende, erhebliche oder nachhaltig beeinträchtigende Aktivitäten ausübt oder Käfighaltung von Fischen betreibt.
3. entgegen § 6 Abs. 1 auf Gewässern Wettfahrten durchführt,
4. entgegen § 6 Abs. 3 die geforderten Abstände nicht einhält,
5. entgegen § 6 Abs. 8 bei Sichtbehinderung oder Eintritt der Dunkelheit die Gewässer mit einem Fahrzeug befährt.

Ordnungswidrigkeiten können nach § 120 Wassergesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu
100.000,00 Euro geahndet werden.

§14 Die Ortspolizeibehörde kann Personen, die erheblich oder wiederholt

1. die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,
2. andere Besucher belästigen,
3. trotz Ermahnung gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen,

von der Benutzung der Gewässer und der Uferbereiche zeitweise oder dauernd ausschließen.


§15 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Biotopschutzzone Bündwörth

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