Unsere Satzung

Vereinssatzungen
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ,,Fischerzunft Auenheim“. Sitz des Vereins ist Kehl Ortsteil Auenheim. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein bezweckt:durch gemeinsame Pachtung der Fischwasser die Fischerei allen Mitgliedern zu ermöglichen und die Fischereiinteressen zum Wohle der Allgemeinheit zu fördern, sowie das bisherige Recht zum Fischfang im Rhein mit Netz und Angel in vollem Umfange zu erhalten. In den Gewässern (Pachtgewässern) des Vereins darf nur mit der Angel gefischt werden. Zum gemeinschaftlichen Fischen mit Netzen bedarf es eines Vereinsbeschlusses. Vornehmstes Anliegen des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Natur sowie die Gesunderhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit. Die Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für Tier und Pflanzen. Die Förderung der Vereinsjugend.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kehl, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Ortssteil Auenheim zu verwenden hat.

§3
Mitgliedschaft und Aufnahme
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können werden: nur im Ortsteil Auenheim ansässige Personen. Die Aufnahme erfolgt durch den Gesamtvorstand nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anmeldung. Über die Aufnahme anderer Personen entscheidet der Gesamtvorstand. Mindestalter ist 16 Jahre.

In besonderen Fällen kann der Gesamtvorstand das Mindestalter erhöhen oder heruntersetzen. Auf Vereinsbeschluss kann auch einem Nichtmitglied der Zunft jederzeit die Erlaubnis zur Ausübung der Fischerei erteilt werden, sofern ein gültiger Fischereiausweis vorgelegt werden kann.

Über die Menge der auszugebenden Erlaubniskarten bestimmt jeweils der Gesamtvorstand.

Ehrenmitglieder des Vereins ernennt die ordentliche Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Ehrenmitglied durch langjährige Vereinszugehörigkeit kann werden, wer mit Erreichen des 70. Lebensjahres mindestens 30 Kalenderjahre ununterbrochen ordentliches Mitglied des Vereins war.

§4
Rechte und Pflichten
Sämtliche Mitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht, sie können also zu allen Ämtern gewählt werden. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.
Pflicht eines jeden Mitgliedes ist, streng darauf zu achten, dass die Fischerei nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt wird und jeder Fischfrevel zur Anzeige gebracht wird, sowie die Interessen des Vereins in jeder Weise zu unterstützen. Zur Kontrolle der Fischerei im Rhein sowie den Pachtgewässern müssen jeweils ein vom Landratsamt vereidigter Fischereiaufseher oder mehrere, welche Mitglieder des Vereins sein müssen, verpflichtet werden.

§5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Anspruche an den Verein.

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vereinsvorsitzenden bis 1. Juli durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.

Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere die Beitragspflicht bis zum Jahresschluss, werden durch den Austritt nicht berührt.

Die Mitgliedskarte sowie sämtliches in Händen befindliches Vereinseigentum sind zurückzugeben.

5.2 Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach Anhörung des Auszuschließenden durch den Vereinsvorstand erfolgen:

Bei Verletzung der Satzung.Wegen Bestrebungen oder eines Verhaltens, das gegen die Interessen des Vereins oder einzelner Mitglieder verstößt.Wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz Zahlungsaufforderung.Wegen Fischfrevels.Wegen eines sonstigen Verhaltens, das von der Mehrzahl der Mitglieder beanstandet wird.Aus einem sonstigen wichtigen Grund.
Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Mitgliedskarte und Vereinseigentum sind zurückzugeben.

§6
Beiträge
Die Höhe des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr setzt die Generalversammlung fest. Der Vereinsbeitrag wird am 6. Januar eines jeden Kalenderjahres in voller Höhe fällig. Die Zahlung hat jährlich zu erfolgen. Mittellosen oder mittellos gewordenen, ordentlichen Mitgliedern kann auf ihren Antrag beim Vorstand die Zahlung gestundet werden.

Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit. Der Wiedereintritt ausgetretener Mitglieder ist mit der neuerlichen Zahlung der Aufnahmegebühr verbunden. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand die Aufnahmegebühr erlassen oder ermäßigen.

Beitragsfrei können werden: ordentliche Mitglieder mit dem Beginn des auf das Erreichen des siebzigsten Lebensjahres, folgende Kalenderjahr.

Nicht beitragsfrei können werden: Personen die beim Antrag zur Aufnahme in den Verein bereits im siebzigsten Lebensjahr sind oder das siebzigste Lebensjahr vollendet haben.

§7
Abmahnungen
Mitglieder, die gegen die Satzung sowie gegen die Interessen des Vereins, gegen Sitte und Anstand in den Versammlungen verstoßen, können abgemahnt werden.

Fischfrevel, unwaidgerechtes und unsportliches Verhalten am Wasser wird entsprechend den geltenden gesetzlichen Maßgaben verfolgt oder zu Anzeige gebracht. Über die Einleitung der Maßnahmen bestimmt der Gesamtvorstand. Entschuldigungen können akzeptiert werden, wenn sie dem Vorstand in angemessenem Zeitraum nach Bekannt werden des Vergehens vorgetragen werden.

§8
Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

§9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus: dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, Kassierer, Gerätewart, Fischereikontrolleur und mehreren Beisitzern.
9.1 Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand dieser Funktionäre kann der Gesamtvorstand eine Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtpauschale des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 10
Vorstandswahl
Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre in der Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort eine Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung stattzufinden.

§ 11
Befugnisse des Vorstandes
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann Vertreterbefugnisse satzungsgemäß übertragen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen können schriftlich oder mündlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.

Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederzusammenkunft erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederzusammenkunft ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters Auszahlungen leisten. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich.

§ 12
Ausschüsse
Die Mitgliederzusammenkunft und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Insbesondere kommen in Frage:
a) Veranstaltungsausschuss
b) Kassenprüfer
Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Mitgliederzusammenkunft festgesetzt. Die Wahlen hierzu nimmt die Generalversammlung vor. Ersatzwahlen tätigt die Mitgliederzusammenkunft.

§ 13
Kassenprüfer
Alljährlich werden von der Generalversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliederschaft und mit dem Kassierer für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchung erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 14
Generalversammlung
(Jährliche Mitgliederversammlung)

Im ersten Monat eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder des Vereins statt. Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen zehn Tage vor der Versammlung in Händen des Vorstandes sein. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Generalversammlung sind
a) der Jahresbericht,
b) der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse,
d) Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre),
e) Anträge.
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an alle Mitglieder schriftlich oder mündlich erfolgt.

Zur Wahl können nur ordentliche Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

Die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses oder des Wahlleiters, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.

Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

§ 15
Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei der Fischerei etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Fischplätzen und in den Räumen des Vereins.

§ 16
Auflösung
Der Verein gilt als aufgelöst, sobald die Mitgliederzahl unter fünf gesunken ist. Das vorhandene Vereinsvermögen wird wohltätigen Zwecken zur Verfügung gestellt.

Vorstehende Satzungen wurden in der ordentlichen Generalversammlung am 6. Januar 2001 beschlossen.

Die Satzungen vom 27. Februar 1965 sind hiermit ungültig.

Auenheim, den 6. Januar 2001