Geschichte

Verlässliche schriftliche Hinweise auf die Fischerei in Auenheim besitzen wir aus dem 13. Jahrhundert. Teils als alte Akten, Urkunden und Aufzeichnungen sind diese im Original erhalten. Diese können über das Alter der Zunft Aufschluss und Anhaltspunkte geben.
Als älteste Urkunde liegt eine „Ordnung der engen Gezoge“ des Rates der Stadt Straßburg aus dem Jahre 1238 vor.
Von den schon sehr früh erlassenen Fischerordnungen ist uns die älteste als solche für „Die Fischer zu Owenheim“ aus dem Jahre 1442 noch erhalten. Sie bestand damals schon aus 20 Artikeln. Im Laufe der Jahre wurden die Fischerordnungen immer wieder revidiert und ergänzt. 1836 wurde eine weitere Neufassung der Fischerordnung geschaffen.
Das Fischereirecht, gewöhnlich auch das Recht zum Vogel- und Entenfang, wurde den Fischern meist von der Dorfherrschaft überlassen. Für dieses Recht mussten die Fischer Lehenzins zahlen und bestimmte Mengen an Naturalien wie Fische und Enten abgeben.
Das Badische Gesetz vom 10. April 1848 brachte einschneidende Änderungen der Fischereiverhältnisse. Das Fischereirecht in den öffentlich schiffbaren Flüssen wurde dem Staate, in den übrigen Gewässern den Gemarkungsgemeinden zugewiesen. Ein Beschluss des Ministeriums der Finanzen Karlsruhe vom 5. Juli 1855 bestätigte, dass nach Vertrag die Großherzogliche Domänenkammer ermächtigt sei, das Fischereirecht im Rhein auf der Gemarkung Auenheim bei den bisherigen Verhältnissen zu belassen.
Eine weitere Änderung für die Zunft brachte das Badische Gewerbegesetz aus dem Jahre 1862.
Mit diesem Gesetz wurden die Zünfte und Innungsrechte aufgehoben und die Gewerbefreiheit eingeführt. In den Orten Ottenheim, Meißenheim, Ichenheim und Auenheim konnten Fischereivereine die Rechtsnachfolge der Zünfte übernehmen.
Diese Umwandlung in einen Verein mit Erhaltung des Zunftrechtes erfolgte im Februar 1864. Zur teilweise Erhaltung eines seit mehr als 400 Jahren bestehenden Instituts und zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Ausübung der Fischerei, sind die hiesigen Fischer übereingekommen mit Genehmigung der Staatsbehörde einen „Verein der Auenheimer Fischer“ zu bilden, dem in Berücksichtigung des hohen Alters des aufgelösten Instituts der Name Fischerzunft erhalten werden soll, ohne damit irgendwelche Zünftigkeit zu beanspruchen unter folgenden Bestimmungen:
I. Teilnahme der Fischerzunft
1. Aufgenommen werden in diesen Verein kann jeder unbescholtene Einwohner hiesiger Gemeinde und bleibt so lange Mitglied, als er seinen jährlichen Beitrag, der jedesmal am Jahrestage festgesetzt wird, bezahlt.
2. Der Austritt aus dem Verein kann nur am Jahrestag erklärt werden. Der Austritt schließt die rückständige Beitragspflicht eines Mitgliedes nicht ein.
3. Ausgeschlossen aus dem Verein wird jeder, der seinen Beitrag zu zahlen sich weigert ode in fortgesetztem Widerspruch gegen die festgesetzte Ordnung handelt.
II. Vorstand der Fischerzunft
1. der Vorstand der Fischerzunft besteht aus dem Oberherrn. Dieser ist zur Zeit Pfarrer Förster, der so lange bleibt, als er nicht selbst zurücktritt.
2. dem Fischermeister zur Zeit Michael Uri, auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3. dem Fischergericht bestehend aus 5 durch öffentliche Wahl auf die Dauer von 2 Jahren ernannten Fischern.
4. dem Vorstand sind beigegeben ein Fischerbote und zwei ledige Fischer unter der Bezeichnung Geschworenen.
An jedem Jahrestag wird mit Ausnahme des Oberherrn, der ganze Vorstand neu gewählt.
III. Zweck des Vereins der Fischerzunft.
Der Verein hat den Zweck, alle Unordnungen und Zwistigkeiten bei Ausübung der Fischerei unter den Mitgliedern zu verhüten und entstandene Zwistigkeiten zu schlichten. Alle Mitglieder des Vereins verpflichten sich daher in allen Stücken nach der in der Anlage festgestellten Fischerordnung zu richten, welche auf Grund uralter Fischereigesetze errichtet und in Übereinstimmung mit den die Fischerei betreffenden Gesetzen und Verordnungen des Staates gebracht wurde.
Auenheim im Februar 1864

Dieses Protokoll wurde außerdem noch von 9 Gerichtsleuten unterschrieben. Gleichzeitig wurde eine Liste angefertigt, worin jeder Fischer durch Unterschrift seinen Beitritt in den neuen Verein der Fischer erklären musste. Es haben sich damals 46 Fischer eingetragen. Diese Rechtsform als Verein mit dem Namen „Fischerzunft Auenheim“ wurde bis zum heutigen Tage beibehalten.